Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 18

§ 18 – Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen

Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehalten und Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes beachtet sind; normal darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn die Vorschriften über die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes eingehalten sind, und normal hat vor Übergabe zur Beförderung die in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den Inhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdokument aufzunehmen. normal arabic

Kurz erklärt

  • Verantwortliche für das Packen oder Beladen müssen bestimmte Vorschriften einhalten.
  • Unverpackte Gegenstände und Verpackungen dürfen nur unter Einhaltung des IMDG-Codes gestaut werden.
  • Die Vorschriften zu Kennzeichnung und Plakatierung müssen beachtet werden.
  • Vor der Übergabe zur Beförderung ist ein CTU-Packzertifikat erforderlich.
  • Der Inhalt des Zertifikats muss im Beförderungsdokument vermerkt werden.